Bewertungsanlässe

Die Durchführung einer Unternehmensbewertung ist in zahlreichen Fällen notwendig. Diese können entweder freiwilligen, vertraglich festgelegten oder gesetzlichen Ursprungs sein. Überwiegend finden Unternehmensbewertungen beim Kauf bzw. Verkauf von Unternehmen statt. Die unterschiedlichen Anlässe lassen sich je nach Lebensphase, Art der Regelung, der jeweiligen Entscheidungssituation oder dem Eigentumsübergang klassifizieren:

Klassifizierung von Bewertungsanlässen
Lebensphase
Gründung
IPO
Fusionen
Spin off / Carve outs
Sanierung
Liquidation
Art der Regelung
Gesetzliche Regelung
Privatrechtliche Regelung
USGAP/IFRS/HGB Standards
Sonstige Regeln
Entscheidungssituation
Dominiert / nicht dominiert
Freiwillig / unfreiwillig
intern / extern
Eigentumübergang
Mit Eigentumsübergang
Ohne Eigentumsübergang

(In Anlehnung an Seppelfricke, P. [Handbuch Aktien und Unternehmungsbewertung]. 2. Auflage. Schäffer-Poeschel Verlag. Stuttgart. 2005, S.5.)

 

 

In der Praxis unterscheidet man überwiegend nach der Entscheidungssituation. Dabei steht die Beeinflussbarkeit durch den Unternehmenseigentümer im Fokus. Solche Anlässe werden auch in dominierte (erzwungene Entscheidungen) und nicht dominierte (Freier Wille beider Parteien) Anlässe unterschieden. Parallel dazu wird nach dem Eigentumswechsel differenziert. Dabei steht transaktionsbezogen für einen Eigentumswechsel.

Der Berufsstand der Wirtschaftsprüfer gliedert die Bewertungsanlässe nach Art der Regelung:

Bewertung aufgrund gesetzlicher Regelungen (IDW S1, Tz.9):

  • Aktienrecht (§§ 304, 305 AktG und §327)
  • Verschmelzungen
  • Auf- und Abspaltungen gemäß UmwG (Bewertungsbericht)
  • Squeeze Out
  • Ergebnisabführungsverträge

Bewertung auf vertraglicher Grundlage (IDW S1, Tz.10):

  • Ein- und Austritt von Gesellschaftern aus einer Aktienrecht Personengesellschaft
  • Auseinandersetzungsgutachten
  • Erbauseinandersetzungen
  • Abfindungsfälle im Familienrecht
  • Schiedsverträge
  • Schiedsklauseln

Bewertung aufgrund unternehmerischer Initiative (IDW S1, Tz. 11):

  • Kauf oder Verkauf von Unternehmen
  • Fusionen
  • Zuführung von Eigen- oder Fremdkapital
  • Sacheinlagen (einschließlich des gesamten Gesellschaftsvermögens)

Bewertung für Financial Reporting Zwecke (IFRS, USGAP, HGB):

  • Bewertung von Beteiligungen (IDW HFA RS10)
  • Impairment Test (IAS 36, IDW HFA RS 16, IFRS 3)
  • Fair Value Bilanzierung (IFRS 3, IFRS 1, IAS 39, IAS 16 etc.)

Bei der Bewertung eines Unternehmens auf Basis einer der Discounted Cash flow- bzw. der Ertragswertmethoden werden die bewertungsrelevanten Zahlungsströme im Zähler mit der erwarteten Rendite aus der besten alternativen Kapitalmarktanlage verglichen. Die Alternativanlage muss hinsichtlich zeitlicher Struktur (Laufzeitäquivalenz), Verfügbarkeit (Stichtagsprinzip) und Risiko zur Investition äquivalent sein (Äquivalenzprinzipien in der Bewertung). Im Rahmen der gängigen Bewertungspraxis wird die erwartete Rendite und damit der Kalkulationszinsfuß aus dem risikolosen Basiszinssatz und dem Risikozuschlag zusammengesetzt. Die Bestimmung des risikolosen Basiszinssatzes kann auf verschiedene Weisen erfolgen. Der Berufsstand der Wirtschaftsprüfer in Deutschland greift zur Ermittlung des Basiszinssatzes auf die sogenannte Svensson Methodik zurück. Ein Basiszinssatz gemäß dieser Methodik kann auf der Startseite von www.Basiszinskurve.de ermittelt werden.

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